Inklusionsbeauftragte im Betrieb - ein Muss für jeden Arbeitgeber
Jeder Arbeitgeber hat nach § 181 SGB IX einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, der ihn für die Belange schwerbehinderter oder gleichgestellter Personen vertritt. Die Pflicht zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach § 154 SGB IX beschäftigungspflichtig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die (schwer-)behinderten Beschäftigten einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite haben. Notwendig ist das für die Zusammenarbeit mit Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat sowie den mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB IX beauftragten Behörden. Das sind Arbeits- und Integrationsamt!
Aufgaben der Inklusionsbeauftragten
Die oder der Inklusionsbeauftragte achtet darauf, dass die gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber den schwerbehinderten Menschen im Betrieb eingehalten werden. Er hat die verantwortliche Vertretung des Arbeitgebers in allen Angelegenheiten schwerbehinderter und ihnen gleichgestellten Menschen. Sie oder er hat sich aktiv für das Ziel der Inklusion von Menschen mit Behinderungen einzusetzen. Die oder der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers arbeitet hierbei eng mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebs- oder Personalrat zusammen.
Mit folgenden Aufgaben kann ein Arbeitgeber die Inklusionsbeauftragten betrauen um sich selbst zu entlasten:
Als Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers unterstütze ich dich bei der Erfüllung deiner gesetzlichen Aufgabe und bin für die Schwerbehindertenvertretung Ansprechpartner.
Katrin Jährling-Fricke