Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers


Inklusionsbeauftragte im Betrieb - ein Muss für jeden Arbeitgeber

Jeder Arbeitgeber hat nach § 181 SGB IX einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, der ihn für die Belange schwerbehinderter oder gleichgestellter Personen vertritt. Die Pflicht zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach § 154 SGB IX beschäftigungspflichtig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die (schwer-)behinderten Beschäftigten einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite haben. Notwendig ist das für die Zusammenarbeit mit  Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat sowie den mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB IX beauftragten Behörden. Das sind Arbeits- und Integrationsamt!


Aufgaben der Inklusionsbeauftragten

Die oder der Inklusionsbeauftragte achtet darauf, dass die gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber den schwerbehinderten Menschen im Betrieb eingehalten werden. Er hat die verantwortliche Vertretung des Arbeitgebers in allen Angelegenheiten schwerbehinderter und ihnen gleichgestellten Menschen. Sie oder er hat sich aktiv für das Ziel der Inklusion von Menschen mit Behinderungen einzusetzen. Die oder der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers arbeitet hierbei eng mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebs- oder Personalrat zusammen.

Mit folgenden Aufgaben kann ein Arbeitgeber die Inklusionsbeauftragten betrauen um sich selbst zu entlasten:

  1. Anfordern des Verzeichnisses (§ 80 SGB IX) von der Personalabteilung über die Anzahl der schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen in einem Betrieb inklusive Beschäftigungsquote, das dem Integrationsamt der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und der Agentur für Arbeit bis zum 31.3. eines Jahres zu übermitteln ist.
  2. Kontrolle, dass mindestens die Beschäftigungspflichtquote für gleichgestellte und schwerbehinderte Personen eingehalten wird.
  3. Erstellen eines jährlichen Rechenschaftsberichtes, der bei der Schwerbehindertenversammlung vorgestellt werden kann. Darin sollten auch die Maßnahmen des Arbeitgebers beschrieben sein, u.a. behindertengerechte Einrichtung/Ausstattung von Arbeitsplätzen, barrierefreie Softwaregestaltung etc.)
  4. Statistiken führen (wie viele schwerbehinderte bzw. gleichgestellte weibliche und männliche Personen gibt es im Betrieb, wie viele davon sind Auszubildende bzw. Jugendliche).
  5. Sicherstellung, dass der Arbeitgeber freie Stellen für externe Bewerber/innen der Agentur für Arbeit frühzeitig meldet, damit schwerbehinderte Personen sich ebenfalls bewerben können und eingeladen werden.
  6. Sicherstellung, dass die Schwerbehindertenvertretung, soweit vorhanden, rechtzeitig und umfassend über sämtliche Angelegenheiten informiert wird, die einzelne schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen bzw. die gesamte Gruppe dieses Personenkreises betreffen.
  7. Inanspruchnahme geeigneter Fortbildungen von internen schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten fördern. Dieser Personenkreis wird rechtlich in Punkto Fortbildung bevorzugt!
  8. Beantragung/Beschaffung erforderlicher personeller Unterstützung sowie Fördermittel im Auftrag des Arbeitgebers von unterschiedlichen Trägern, wie Integrationsamt, Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung Problem Felder erkennen (z.B. Zunahme von erworbenen Schwerbehinderungen im Zuge des demographischen Wandels).
  9. Unterstützen und Durchsetzen der Inklusionsvereinbarung sowie Evaluation und Aktualisierung der Inklusionsvereinbarung im 2-3 jährigen Rhythmus Aktualität von Betriebs-/Dienstvereinbarungen überprüfen (z.B. zu Telearbeit, Mehrarbeit, Austausch zwischen dem Betriebs-/Personalrat/Mitarbeitervertretung mit der Schwerbehindertenvertretung fördern und in einem "Dreier-Gespann" mit diesen "Gremien" zusammenarbeiten, regelmäßige Kontrolle, inwieweit individuelle Fördermaßnahmen an den jeweiligen Arbeitsplätzen von schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen umgesetzt wurden.
  10. Hinwirken bzw. Gewährleistung einer behindertengerechten Ausstattung/Einrichtung der Arbeitsstätte (behindertengerechtes WC, barrierefreie Zugänge im Ein- und Ausgang sowie zu anderen Räume wie Besprechungszimmer, Büros anderer Kolleg/innen, Aufzug mit Sprachansage, Parkplätze, Arbeitsmittel, Softwareergonomie. Schaffung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen, u.a. im Rahmen des Budgets für Arbeit.
  11. Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen ins Arbeitsleben.

Als Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers unterstütze ich dich bei der Erfüllung deiner gesetzlichen Aufgabe und bin für die Schwerbehindertenvertretung Ansprechpartner.

 

Inklusionsbeauftragte

Katrin Jährling-Fricke

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